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AGB (PDF)

 
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AGB´s :



Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) 1.Allgemeines 1.1. Baumgartner Rene, im Folgenden „BR-Solutions “ erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen an den Vertragspartner ausschließlich aufgrund der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche oder juristische Personen, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertag zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. 1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder abweichende Bedingungen eines Unternehmers erkennt BR-Solutions nicht an. 1.3. Jede Änderung oder Ergänzung der AGB im Rahmen eines Einzelvertrages mit einem Unternehmer bedarf der Schriftform. 1.4. Sofern dem Konsumenten als Vertragspartner bewusst war, dass Mitarbeiter ausschließlich zur Entgegennahme von Bestellungen berechtigt sind, hat er die Vollmachtsbeschränkung gegen sich gelten zu lassen. Zwischen BR-Solutions und Unternehmern gilt immer, dass die Mitarbeiter von BR-Solutions ausschließlich berechtigt sind, Bestellungen entgegen zu nehmen, nicht aber zur Abgabe sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen. 1.5. Ein Unternehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche – ausgenommen Geldforderungen – aus dem Vertrag mit BR-Solutions an Dritte abzutreten. 1.6. Nur für Unternehmer gilt: Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aus welchem Rechtstitel auch immer, etwa wegen Gewährleistung, aufzurechnen oder wegen solcher Gegenforderungen oder aus anderen Gründen Zahlungen oder andere Leistungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten. 1.7. Rechtsgeschäftliche Erklärungen von BR-Solutions werden dem Vertragspartner an die zuletzt bekanntgegebene Adresse mit der Wirkung zugestellt, daß die Erklärungen als zugegangen anzusehen sind). 2. Angebote und Preise: 2.1. Angebote und Kostenvoranschläge von BR-Solutions gelten gegenüber Unternehmern als freibleibend, unverbindlich und werden ohne Garantie erstellt. Gegenüber Verbrauchern sind Angebote und Kostenvoranschläge insbesondere dann unverbindlich, wenn sie als „vorläufige Auftragssumme“ oder mit einer sinngleichen Bezeichnung gekennzeichnet sind. 2.2. Preise gelten von BR-Solutions exkl. USt und Versand- bzw. Transportkosten aller Art. 2.3. Lieferkosten, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben sowie Versicherungsprämien für die Lieferung trägt der Vertragspartner. 2.4. BR-Solutions behält sich vor, nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen, verursacht durch die im Folgenden angeführten Umstände, selbst bei verbindlich vereinbarten Preisen an den Vertragspartner weiterzugeben: Erhöhungen von Lieferantenpreisen, Personal-, Fracht- oder Kreditkosten, Umsatzsteuer, ARA-Entsorgung, Urheberrechtsbeiträge an Verwertungsgesellschaften, ERA-Beiträge, Einfuhrzölle und Erhöhungen aufgrund von Wechselkursschwankungen. Preissenkungen aus den gleichen Gründen werden nur an Verbraucher weiter gegeben, nicht aber an Unternehmer. 2.5. BR-Solutions ist bei einem im Einzelnen ausgehandelten Vertrag berechtigt, Preiserhöhungen für Leistungen, die innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringen sind, aus den gleichen soeben unter 2.4. angeführten Gründen geltend zu machen. 2.6. Mehrkosten durch nachträgliche Änderungswünsche des Vertragspartners gehen zu seinen Lasten. 3. Vertragsabschluß 3.1. Die Annahme Ihres Angebots (und daher der Vertragsabschluss) erfolgt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, mündliche Zusage oder durch Ausführung des Auftrags. Sollte der Vertragspartner binnen 10 Werktagen keine Auftragsbestätigung oder sonstige Benachrichtigung über die Annahme Ihres Angebots erhalten, ist der Vertragspartner nicht mehr an die Bestellung gebunden. Gegebenenfalls erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurück erstattet. 3.2. Der Unternehmer als Vertragspartner verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums. 3.3. Der Unternehmer als Vertragspartner verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes. 4. Erfüllung und Gefahrenübergang: 4.1. Soweit der Vertragspartner Verbraucher ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Transportunternehmer oder, wenn Lieferungen durch BR-Solutions selbst erfolgen, mit Übergabe an den Verbraucher über. Bei Versendung der Ware an einen Unternehmer als Vertragspartner gehen Gefahren und Lasten mit Übergabe der Lieferung an den Transportunternehmer über oder, wenn der Versand aus einem Grund unterbleibt, den BR-Solutions nicht zu vertreten hat, mit Verständigung des Unternehmers von der Lieferbereitschaft von BR-Solutions . Dies gilt auch, wenn Lieferungen durch BR-Solutions selbst erfolgen, ausgenommen für Vorsatz und Fahrlässigkeit durch BR-Solutions oder einem seiner Mitarbeiter, oder wenn im Einzelfall die Übernahme der Transportkosten durch BR-Solutions vereinbart wurde. 4.2 Die Wahl von Transportart, Transportweg sowie des Transportunternehmers (Post, Trans-o flex etc.) obliegt BR-Solutions . 4.3. Die Verfügbarkeitsangaben in Artikelbeschreibungen der Homepage stellen unverbindliche Richtwerte dar. Die Leistungs- und Liefertermine bzw. Leistungs- und Lieferfristen mit BR-Solutions richten sich grundsätzlich nach der Vereinbarung zwischen BR-Solutions und dem Vertragspartner, welche im Regelfall in der Auftragsbestätigung angeführt sind. Mangels Vorliegen einer Vereinbarung mit dem Vertragspartner erfolgt die Lieferung von Waren innerhalb einer Frist von 30 Werktagen ab Versendung der Ware. 4.4 Leistungs- bzw. Liefertermine und Fristen gelten gegenüber Unternehmern als eingehalten, wenn Leistungen bzw. Lieferungen zum vereinbarten Termin bzw. am letzten Tag der Frist zur Beförderung übergeben bzw. ausgeführt werden. 4.5 BR-Solutions ist berechtigt, Teillieferungen bzw. Lieferungen und Leistungen auch vorzeitig zu erbringen. 4.6. Die Nichteinhaltung eines Termins oder einer Lieferfrist berechtigt den Vertragspartner erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt, ohne dass der Vertragspartner zum Ersatz von Schäden berechtigt ist, die aufgrund von leicht fahrlässigen Verhalten von BR-Solutions oder einem seiner Mitarbeiter entstanden sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden. 4.7. Bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse verschieben sich bzw. verlängern sich die Leistungs- und Liefertermine und Fristen automatisch um die Dauer der ursprünglich vorgesehenen Frist gemäß Punkt 4.3. 4.8. Wird im Vertragsverhältnis zu einem anderen Unternehmer die Vertragserfüllung durch Umstände verzögert, die im Bereich des Unternehmers liegen, so geht die Gefahr auf ihn mit Verständigung von der Liefer- und Leistungsbereitschaft von BR-Solutions über. 4.9. Wird der Vertrag ohne gesetzlichen Grund auf Wunsch eines Unternehmers gelöst, so verrechnet BR-Solutions eine Stornogebühr von 15% des vereinbarten Entgelts sowie einen allenfalls darüber hinaus gehenden Schaden. 5. Zahlung 5.1 Die Rechnungen von BR-Solutions sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem BR-Solutions über sie verfügen kann. Wechsel und Schecks werden, nur wenn ausdrücklich vereinbart und zahlungshalber angenommen; alle damit verbundenen Spesen und Diskontzinsen trägt der Vertragspartner. 5.2 Der Erfüllungsort für die Zahlungen des Vertragspartners ist der Sitz von BR-Solutions . 5.3. Zahlungen des Vertragspartners werden nach folgender Reihenfolge auf Verbindlichkeiten des Vertragspartners angerechnet: zuerst auf Kosten und Spesen, danach auf Zinsen und zuletzt auf Kapitalien auf die jeweils älteste Schuld. 5.4 Gerät der Vertragspartner in Annahme- oder Erfüllungsverzug - auch aus anderen Verträgen - ist BR-Solutions auch nach erfolgter Übergabe von Lieferungen oder Leistungen und Stundung der Rechnung berechtigt, a) die Erfüllung ihrer eigenen Leistung bis zur Bewirkung aller rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen des Vertragspartner aufzuschieben, b) gegenüber einem Unternehmer allfällige Gewährleistung (siehe § 7) so lange zu verweigern, bis der Vertragspartner seine Verpflichtungen aller bereits fälligen Forderungen aus anderen mit ihm abgeschlossenen Verträgen erfüllt hat, c) sämtliche offene Verbindlichkeiten - auch aus anderen Verträgen - mit eingeschriebenem Brief fällig zu stellen, sofern eine Ratenvereinbarung getroffen wurde, gilt diese Bestimmung nur gegenüber Unternehmern, d) gegenüber einem Unternehmer unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief von allen Verträgen zurückzutreten sowie neben vollem Schadenersatz eine Stornogebühr von 15 % des Wertes der vom Rücktritt erfaßten Verträge zu verlangen und e) vom Vertragspartner zu verlangen, daß er die Namen der Kunden bekanntgibt, denen der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußert hat, damit BR-Solutions die Kunden des Vertragspartner von der Abtretung der Forderung und davon verständigt, daß mit schuld befreiender Wirkung nur an BR-Solutions bezahlt werden kann (siehe auch §§ 6.12 und 6.14). Der Vertragspartner verpflichtet sich, die für die Weiterleitung der Daten erforderliche Zustimmung seiner Kunden einzuholen. Im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, bei Einleitung von Exekutionsverfahren oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Vertragsteil gelten a) bis e) dieses Punktes für b Nur für Unternehmer gilt: Die von einem Unternehmer zu bezahlende Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. 5.5 Bei Verzug hat ein Unternehmer Verzugszinsen in der Höhe von 8%, in jedem Fall mindestens 8% und die Kosten der Eintreibung zu bezahlen. Bei Verzug eines Verbrauchers sind 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank und die Kosten der Eintreibung zu bezahlen. 5.6 BR-Solutions verrechnet für jede eigene Mahnung Spesen von 11 € (in Worten: elf Euro); bei Betreibung durch ein Inkassobüro hat der Vertragspartner die Kosten je nach Höhe der Forderung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl. Nr. 141/1996) in der jeweils geltenden Fassung und für jede Mahnung durch einen Rechtsanwalt die im Rechtsanwaltstarifgesetz vorgesehenen Kosten, wobei von dem eingemahnten Betrag als Bemessungsgrundlage (Streitwert) für die Berechnung der Kosten des Rechtsanwaltes auszugehen ist, zu zahlen. 6. Eigentumsvorbehalt: 6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung im Eigentum von BR-Solutions. 6.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Eigentum von BR-Solutions sorgfältig aufzubewahren. 6.3 BR-Solutions kann verlangen, daß der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer, Diebstahl, Beschädigung und zufälligen Untergang in angemessener Höhe versichert. Der Vertragspartner tritt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages alle Ansprüche aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag an BR-Solutions zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche von BR-Solutions aus der Geschäftsverbindung ab. 6.4 Verpfändungen und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. 6.5 Wird die Vorbehaltsware beim Vertragspartner gepfändet oder beschlagnahmt, hat er BR-Solutions unverzüglich schriftlich unter Bekanntgabe bzw. Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Daten und Unterlagen zu verständigen 6.6 Die Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes des Vertragspartner wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht gehindert, ist aber bei Eintritt der in § 5.4 genannten Umstände untersagt. 6.7 Der Vertragspartner wird BR-Solutions auf Anfrage überdies jede rechtliche oder wirtschaftliche Veränderung der Vorbehaltsware (Veräußerung, Verarbeitung etc.) unverzüglich unter Angabe der genauen Daten, im Besonderen unter Angabe von Namen und Adressen der Geschäftspartner bekanntgeben. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine allenfalls erforderliche Zustimmung für die Weitergabe der Daten von seinen Geschäftspartnern einzuholen. 6.8 Bei Verwendung der Vorbehaltsware erlischt das Eigentum von BR-Solutions weder durch Vereinigung noch durch Verarbeitung, vielmehr entsteht für BR-Solutions Miteigentum nach dem Anteil der in den Erzeugnissen enthaltenen Vorbehaltsware. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Aufzeichnungen darüber zu führen, mit welcher Ware er die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware von BR-Solutions vereinigt. Kommt es durch die Vernachlässigung der Aufzeichnungspflicht zu Kosten, trägt sie der Vertragspartner. 6.9 Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Erzeugnisse, bietet der Vertragspartner zur Sicherstellung seiner Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung BR-Solutions bereits jetzt die Abtretung der Kaufpreisforderungen gegen seine Geschäftspartner an. Die Abtretung erstreckt sich auf den Wert der Vorbehaltsware. Dieses Anbot nimmt BR-Solutions mit Übergabe der Ware als an. 6.10 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen von BR-Solutions aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner um mehr als 20 %, ist auf Verlangen des Vertragspartner BR-Solutions nach eigener Wahl zur Freigabe bzw. Rückübertragung übersteigender Sicherheiten verpflichtet. 6.11 Eine Vereinbarung des Vertragspartner mit Dritten, daß die bei Weiterveräußerung entstehenden Forderungen unabtretbar sind oder nur mit Zustimmung Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet mit dem Dritten des Vertragspartners eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, die sicherstellt, dass die im Rahmen der Weiterveräußerung gegenüber dem Dritten entstehenden Forderungen unter den Voraussetzungen dieses Vertrages an BR-Solutions automatisch abgetreten werden. 6.12 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der Forderungen gegen seine Geschäftspartner so lange befugt, als er seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber BR-Solutions nachkommt. BR-Solutions ist gegenüber Unternehmern berechtigt zu verlangen, daß der Vertragspartner seine Geschäftspartner mit eingeschriebenem Brief davon verständigt, daß seine Forderungen an BR-Solutions abgetreten wurden und Zahlungen in Höhe des abgetretenen Betrages mit schuld befreiender Wirkung nur an BR-Solutions geleistet werden können. BR-Solutions kann nach freier Entscheidung, auch wenn die im § 5.4 beschriebenen Umstände nicht eingetreten sind, die Geschäftspartner des Vertragspartner von der Forderungsabtretung verständigen. 6.13 Bei Zahlungsverzug bzw bei Vorliegen sonstiger Rücktrittsgründe oder Insolvenz des Vertragspartner ist BR-Solutions nach erfolgter Rücktrittserklärung berechtigt, auf Kosten des Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware heraus zu verlangen und die Geschäftsräumlichkeiten des Vertragspartner zu diesem Zweck zu betreten. Der Vertragspartner verzichtet für diesen Fall auf die Einbringung einer Besitzstörungsklage und auf Ersatz eines allfälligen Schadens, der mit im Zuge der Rückholung der Ware aufgrund von leicht fahrlässigem Verhalten von BR-Solutions oder einem seiner Mitarbeiter entstanden sind.6.14 Verletzt der Vertragspartner die in § 6.1 bis 6.13 festgehaltenen Bestimmungen, ist BR-Solutions berechtigt, die in § 5.4 angeführten Rechte geltend zu machen. 7. Gewährleistung, Garantie und Haftung: 7.1. Der Einsatz der Waren und Leistungen von BR-Solutions bzw. deren technische Anforderungen können teilweise voraussetzen, das der Vertragspartner BR-Solutions informiert, zu welchem Zweck er die Ware verwendet und welchen Nutzen oder welche Ergebnisse oder welche anderen Umstände, die für die Auswahl und den Einsatz der Ware für ihn entscheidend waren, er erwartet bzw. annimmt. Unterbleibt eine solche Information durch den Vertragspartner, so stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche gegenüber BR-Solutions darauf zu, dass der vom Vertragspartner beabsichtigte Zweck oder Erfolg durch den Einsatz der ordnungsgemäß installierten Anlagen und Geräte auch tatsächlich erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner entgegen der Beratung durch BR-Solutions eine andere als die empfohlene Ware bzw. die vorgeschlagene Lösung bestellt, die eine technische Inkompatibilität hervorruft. Die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben in vollen Umfang davon unberührt. 7.2. BR-Solutions leistet im Einklang mit der geltenden Rechtslage keine Gewähr für die natürliche Abnützung (beispielsweise Verschleißteile, etc.) und für solche Schäden, die der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen sind, wie insbesondere Schäden aus unsachgemäßer und ungeeigneter Verwendung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung (Installierung, Verwendung falscher Software etc.) oder Nichtbeachtung von Wartungs- und Betriebshinweisen. Die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon in vollen Umfang unberührt. Handelsübliche Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs sowie Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials begründet sind, berechtigen zu keinen Gewährleistungsansprüchen von Unternehmern. Die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon in vollen Umfang unberührt. 7.3.: Eine Gewährleistung steht dem Vertragspartner nicht zu, wenn der Vertragspartner selbst oder ein Dritter den behaupteten Mangel verbessert oder an der gelieferten Ware Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt, ohne dass die Verbesserung durch BR-Solutions für den Vertragspartner unzumutbar wäre. 7.4. Unternehmer sind verpflichtet, Lieferungen unverzüglich nach Ablieferung bzw. Leistungen unverzüglich nach deren Erbringung zu untersuchen. Der Gewährleistungsanspruch besteht nur dann, wenn der Unternehmer Mängel unverzüglich nach Ablieferung bzw. Erbringung mit eingeschrieben Brief anzeigt. Nach Möglichkeit sollten auch Verbraucher die Ware bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden überprüfen und Beanstandungen dem Verkäufer und dem Spediteur schnellst möglich mitteilen. Die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers bleiben davon unberührt. 7.5 Die Gewährleistungsfrist für von BR-Solutions zur Verfügung gestellten Waren und Leistungen beträgt zwei Jahre (§ 933 Abs. 1 ABGB). 7.6 Die Gewährleistungsfrist beginnt für Unternehmer in jedem Fall mit Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistungen. 7.7 Führt BR-Solutions eine Nachbesserung bzw. einen Austausch am Standort der mangelhaften Ware durch, kann BR-Solutions die kostenlose Mitwirkung des VP verlangen. 7.8 BR-Solutions gibt etwaige über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Gewährleistungs- und allfällige Garantiezusagen von Herstellern in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne jedoch dafür selbst einzustehen. Der Vertragspartner hat diese Ansprüche gegenüber Herstellern direkt geltend zu machen. 7.9 Für Verbraucher sind Ansprüche auf Ersatz von leicht fahrlässig verursachten Schäden, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern sind Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder leicht fahrlässig verursachten Vermögensschadens ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden. 7.10 Beanstandungen der Verbraucher sind bei folgender Adresse vorzubringen: Färbereigasse 6/1/12, 2513 Möllersdorf, Email: office@br-solutions.at. An dieser Adresse ist auch der Kundendienst der BR-Solutions erreichbar. 8. Gewerbliche Schutzrechte 8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, für den Betrieb von gelieferten Gegenständen ausschließlich lizenzierte Software zu verwenden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung ist der Vertragspartner verpflichtet, BR-Solutions gegenüber allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. 8.2. Eine Haftung von BR-Solutions gegenüber Unternehmen als Vertragspartner besteht nicht für Ansprüche, die sich aus einer Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter ergeben. 8.3 Soweit BR-Solutions Software liefert, wird sie dem Vertragspartner als Unternehmer allein zum einmaligen Wiederverkauf überlassen. Der Vertragspartner darf die Software weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. 9. Werbung Der VP ist mit der Übersendung von Werbe- und Informationsmaterial durch BR-Solutions per Telefax oder Email einverstanden. 10. Rücktritt 10. Rücktrittsrecht nur für Verbraucher, die einen Vertrag im Fernabsatz geschlossen haben 10.1 Bei Vertrag im Fernabsatz gilt eine Lieferfrist von 30 Tagen mit dem Vertragspartner als vereinbart. 10.2 Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag oder einer im Fernabsatz gegebenen Vertragserklärung innerhalb von sieben Werktagen, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt, zurücktreten, wobei es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abgesendet wird (§ 5 e Abs. 1 und 2 KSchG). 10.3 Die Rücktrittsfrist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Leistungen mit Tag des Vertragsabschlusses (§ 5 e Abs. 2 KSchG). 10.4 Der Verbraucher hat in folgenden Fällen kein Rücktrittsrecht: a) Bei Verträgen über Leistungen, wenn BR-Solutions mit der Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluß begonnen hat (§ 5 f Z. 1 KSchG); b) bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind (§ 5 f Z. 3 KSchG); c) bei Lieferungen von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind (§ 5 f Z. 4 KSchG). 10.5 Tritt der Verbraucher gemäß § 5 e KSchG vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug a) BR-Solutions die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und dem Verbraucher den auf die Sache gemachten und nützlichen Aufwand zu ersetzen (§ 5 g Abs. 1 Z. 1 KSchG) und b) der Verbraucher die empfangenen Lieferungen/Leistungen zurückzustellen und BR-Solutions ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen (§ 5 g Abs. 1 Z. 2 KSchG). 10.6 Die Kosten der Rücksendung (§ 5 g Abs. 2 KSchG) und die Gefahr des zufälligen Unterganges der bereits übergebenen Lieferungen/Leistungen trägt der Verbraucher. 11. Gerichtsstand und Rechtsanwendung: 11.1 Für das Vertragsverhältnis zum Vertragspartner gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. 11.2 Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 11.3 Nur für Unternehmer gilt: Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für den Bezirk Baden. 11.4 Nur für Verbraucher gilt: Gerichtsstand ist das Gericht in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt.

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